[ Auszug: Für das Pfandrecht an einer Forderung gelten die besonderen Vorschriften
der §§ 1280 bis 1290. Soweit eine Forderung einen Börsen- oder Marktpreis
hat, findet ... ]
[ Buch 1 Allgemeiner Teil(BGB) ] [ Buch 2 Recht der Schuldverhältnisse(BGB) ] [ Buch 3 Sachenrecht(BGB) ] [ Buch 4 Familienrecht(BGB) ] [ Buch 5 Erbrecht(BGB) ]